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Besondere Güte- und Prüfbestimmungen für Stahlschornsteine (Entwurf)

 RAL-GZ 606/1

 Inhaltsverzeichnis

1-1 Geltungsbereich

1-2 Güte- und Prüfbestimmungen

1-3 Überwachung

1-4 Kennzeichnung

1-5 Änderung

 

1-1    Geltungsbereich

Diese besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten für Herstellung und Errichtung von Stahlschornsteinen.

Basis: DIN EN 13084-1, DIN EN 13084-6, DIN EN 13084-7, DIN EN 13084-8, DIN EN 1993-3-2 plus den am Montageort geltenden nationalen Anhang, DIN EN 1443, DIN EN 1856-1, DIN EN 1856-2,

1-2 Güte- und Prüfbestimmungen

Diese Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten nur in Verbindung mit den Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen

Bei der Herstellung und Errichtung von Stahlschornsteinen sind folgende Anforderungen einzuhalten.

 

Anforderungen

Zusatz

Option 1

Einhaltung der Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen für zylindrische Masten und Türme RAL-GZ 606/2 sowie den Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen für geschweißte Luft- und Abgasanlagen, RAL-GZ 606/3

zylindrische Masten und Türme: Tragrohre aus Stahl. 

geschweißten Luft- und Abgasanlagen: Innenrohre aus Stahl.

Option 2

Einhaltung der Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen für Tragmastkonstruktionen RAL-GZ 606/4 sowie den Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen für geschweißte Luft- und Abgasanlagen, RAL-GZ 606/3

Tragmastkonstruktionen: Profilquerschnitte aus rund, rechteckigen und quadratischen Profil aus Stahl.

geschweißten Luft- und Abgasanlagen: Innenrohre aus Stahl

 1-3 Überwachung

Art, Umfang und Inhalt der Überwachungsmaßnahmen ergibt sich aus Abschnitt 4 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen. Es ist mindestens eine Fremdprüfung pro Jahr vorzusehen.

1-4 Kennzeichnung

Für die Kennzeichnung gütegesicherter Konstruktionen gemäß dieser besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gilt Abschnitt 5 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen. Das Gütezeichen der Gütegemeinschaft ist mit dem produktbezogenen Hinweis gemäß nachfolgender Zeichenabbildung zu versehen.

 

Stahlschornsteine

 1-5 Änderungen

Für Änderungen dieser besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gilt Abschnitt 6 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.

 

 

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